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A. ALLGEMEINES

 

§ 1 Name, Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen "Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V."

 (abgekürzt BOWIP e.V.).

 

 2. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereines

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. setzt sich für kompetente Wahrnehmung wirtschaftspsychologischer Aufgabenstellungen, verbunden mit berufsethischen Ansprüchen und personalpolitisch fördernden Aspekten ein.

 Hierbei kommt der Verbindung zwischen Wissenschaft und Praxis, geprägt durch die gemeinsame Philosophie der Fakultät für Psychologie an der Universität Bochum, eine besondere Bedeutung zu. Hauptzweck ist der Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaft und Praxis über innovative Konzepte und Bewährung von Strategien der Wirtschaftspsychologie.

 

 2. Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. vertritt die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder bei öffentlichen Stellen und Einrichtungen und in der Öffentlichkeit.

 

 Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. wird ehrenamtlich geführt.

 Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. ist parteipolitisch neutral.

§ 3 Zweckerreichung

 

1. Der Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. sieht vor allem folgendes als seine Aufgaben:

 

 a) Ausrichtung von Kongressveranstaltungen und Tagungen für Mitglieder des Vereins

 

 b) Förderung des studentischen Nachwuchses der Fakultät für Psychologie z. B. durch Vermittlung von Praktika, Bachelor-, Master- oder Diplom-Arbeiten und Weiterbildungsveranstaltungen

 

 c) Erstellung von Publikationen.

 

 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes ist das Vermögen des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. der "Gesellschaft der Freunde der Ruhr-Universität Bochum e.V." zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu übereignen.

 

§ 4 Wirtschaftspsychologie

 

1. Definition Wirtschaftspsychologie

 

Wirtschaftspsychologie umfasst alle Themenbereiche, die arbeits-, betriebs-, organisations-, markt- und kommunikationspsychologische Fragestellungen tangieren. Sie erfordert eine interdisziplinäre Betrachtungsweise, um sowohl auf der Ebene der Individuen als auch auf der Ebene der Organisation Optimierungsprozesse zu betreiben. Zielaspekte sind dabei die Erhöhung der Effizienz auf der einen Seite sowie die Erhöhung der Arbeitszufriedenheit auf der anderen Seite. Ausdrücklich psychotherapeutisch angelegte Beratungssituationen werden anderen Teildisziplinen der Psychologie zugeordnet.

 

 2. Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. und seine Mitglieder verpflichten sich, Wirtschaftspsychologie innerhalb des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu vertreten. Personen, Vereine oder Verbände, die dieser Pflicht nicht nachkommen, können nicht Mitglied des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. sein. Mitglieder von Scientology bzw. Vertreter der Ansichten und Lehren R.L. Hubbard oder Scientology nahe stehender Organisationen können nicht Mitglieder des Vereins werden.

 

 

§ 5 Rechtsgrundlagen

 

1. Rechtsgrundlagen des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. sind die Satzung und die Ordnungen, die es zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.

 Die Satzung ist die Grundlage dieser Ordnungen. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für alle Mitglieder und Gliederungen des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. . Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V.

 beschlossen und sind nicht Bestandteil der Satzung.

B. MITGLIEDSCHAFT

 

§6 Mitglieder

 

1. Die Mitglieder des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. sind:

 a) ordentliche Mitglieder

 b) Ehrenmitglieder

 c) fördernde Mitglieder

 d) assoziierte Mitglieder

 

 2. Ordentliche Mitglieder können solche Personen werden, die sich in der Wirtschaftspsychologie qualifiziert haben. Diese Qualifikation lässt sich in der Regel durch eine Bachelor-, Master-, Diplom- oder Promotionsurkunde der Fakultät für Psychologie der Ruhr-Universität Bochum oder ihrer Vorgängerinstitutionen nachweisen. Gegebenfalls ist zudem eine kurze schriftliche Beschreibung der Tätigkeitsschwerpunkte nötig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der auf den Mitgliederversammlungen über die Aufnahmetätigkeit Bericht erstattet.

 

 3. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. und seine Bestrebungen hervorragend verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt. Die Ernennung ist durch das Ehrenmitglied anzunehmen.

 Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit und können an allen Veranstaltungen des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. kostenlos teilnehmen.

 

 4. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich bereit erklärt hat, die Bestrebungen des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. nach Kräften zu fördern.

 Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung sein.

 Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand erstattet auf den Mitgliederversammlungen über die Aufnahmetätigkeit Bericht.

 

 5. Als assoziierte Mitglieder können Studenten der Psychologie der Ruhr-Universität Bochum aus dem B.Sc.-Studiengang (Bachelor of Science) Wirtschaftspsychologie oder Psychologie aufgenommen werden. Im letzteren Falle muss allerdings ein Neigungs­schwerpunkt in Wirtschafts­psychologie belegt werden. Dies gilt auch für Studierende aus dem Diplom-Studiengang, die ebenfalls assoziierte Mitglieder werden können. Der Nachweis kann in der Regel durch das Beibringen eines entsprechenden Leistungsscheines oder auch durch ein Praktikumszeugnis in einem adäquaten Einsatzgebiet erbracht werden. Über die Aufnahme als assoziiertes Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmen­mehrheit. Der Vorstand erstattet auf den Mitgliederversammlungen über die Aufnahme­tätigkeit Bericht.

 

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme in den Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. Wer die Mitgliedschaft im Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. erwerben will, hat an den Verein ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.

 2. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

 3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt des Mitglieds aus dem Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. oder mit seinem Ausschluss aus dem Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

 Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. zu richten.

 

 4. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn es gröblich die Interessen des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. verletzt und/oder gegen die Satzung des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. verstoßen hat.

 

 5. Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds können gestellt werden durch

 a) die Mitglieder des Vorstands

 b) die Mitgliederversammlung.

 

 Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V..

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitgliedschaft im Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. berechtigt zur Teilnahme an Veranstaltungen des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. im Rahmen der bestehenden Ordnungen.

 

 2. Den Mitgliedern des Vorstands steht freier Eintritt zu allen vom Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. und seinen Mitgliedern beaufsichtigten Veranstaltungen und Versammlungen zu.

 

 3. Aktives Stimmrecht zu Ämtern und Organen kann von ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern wahrgenommen werden.

 

 4. Der Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. erhebt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag.

 Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Der Jahresbeitrag wird ausschließlich

 durch Einzugsermächtigung eingezogen.

 

 5. Der Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. kann besondere Umlagen und Gebühren von seinen Mitgliedern zur Abdeckung besonderer Aufwendungen erheben. Über die Höhe und Notwendigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können nur mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

 6. Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr festgelegten Beiträge, Umlagen und Gebühren sind auch dann von den Mitgliedern ungekürzt durch Zahlung auszugleichen, wenn die Mitgliedschaft erst im Laufe des Geschäftsjahres beginnt oder endet.

 

 7. Die Mitglieder des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. haben ihre Vereinstätigkeit auf die Erreichung der Ziele des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. auszurichten.

 

 8. Die Mitgliedschaft im Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. verpflichtet zur Beachtung der Satzung, der von den Organen des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. satzungsgemäß beschlossenen Ordnungen, Regeln und Maßnahmen sowie zur Leistung der satzungsgemäß festgesetzten Beiträge. Die Mitglieder sind gehalten, sich für die Bestrebungen und Belange des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. nach ihrem besten

 Wissen und Können einzusetzen.

 

 9. Als Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen, die volljährig und vollgeschäftsfähig sind, gewählt werden.

 Sie müssen ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. sein.

 

 10. Nur wer in ein Vereinsorgan gewählt werden kann, kann auch einen Wahlvorschlag einbringen.

 

 11. Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen, solange die Mitgliedsbeiträge nicht geleistet sind.

 

C. ORGANE

 

§ 9 Organe des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V.

 

1. Organe des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. sind:

 

 I) die Mitgliederversammlung (MV),

 

 II) der Vorstand

 

 I. Die Mitgliederversammlung (MV)

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereines zu beschließen. Sie ist das oberste Organ des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V..

 

 2. Der Beschlussfassung durch die MV unterliegen insbesondere:

 

 a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands,

 b) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

 c) die Genehmigung der Jahresrechnung,

 d) die Genehmigung des Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr,

 e) die Entlastung der Mitglieder des gesamten Vorstands,

 f) die Wahl der Mitglieder des Vorstands,

 g) die Wahl der Kassenprüfer

 h) die Festsetzung der Umlagen und Gebühren,

 i) die Änderung der Satzung,

 j) der Erlass von Ordnungen,

 k) die Auflösung des Vereins, die Verwendung des Vereinsvermögens und die Bestellung von Liquidatoren,

 l) sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

 m) die Erledigung von Anträgen zu den Buchstaben a - m.

§ 11 Die Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:

 

 a) den Mitgliedern des Vorstands,

 

 b) den übrigen Mitgliedern nach §6, Absatz 1, a - d.

§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung

 

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses des Vorstands ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

 2. Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen hat der 1. Vorsitzende des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. mit einer Frist von mindestens acht Wochen, zu außerordentlichen MV mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen. Hierbei sind Zeit, Ort und Tagesordnung sowie deren Reihenfolge anzugeben. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Einzelmitteilung oder elektronische Post.

 

 3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. oder seinem/ihrem StellvertreterIn geleitet.

 

 4. Für die Behandlung und Beschlussfassung über die Entlastung und Wahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt die MV eine/n Versammlungsleiter/in, der nicht dem Vorstand angehören darf. Dies kann auch für andere Punkte der Tagesordnung geschehen. Anträge zur Mitgliederversammlung können die Mitglieder der MV stellen. Anträge sind in der MV zu behandeln, wenn sie schriftlich mit Begründung spätestens vier Wochen vorher für ordentliche MV und spätestens zwei Wochen vorher für außerordentliche MV bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. Das Datum des Poststempels entscheidet.

 Der 1. Vorsitzende lässt die Anträge mit den Begründungen spätestens drei Wochen bzw. eine Woche vor der Tagung den Mitgliedern zugehen und nimmt sie in die Tagesordnung auf.

 

 5. Soweit in der Satzung nicht eine andere Mehrheit vorgesehen ist, wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt.

 Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

II. Der Vorstand

 

§ 13 Aufgaben des Vorstands

 

1. Der Vorstand bestimmt die politischen und technischen Maßnahmen, deren Durchführung zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Bochumer

 Wirtschaftspsychologen e.V. angezeigt erscheinen, soweit sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind.

 

 2. Der Vorstand bereitet die Versammlungen und die Beschlüsse der MV vor und ist für die Ausführung dieser Beschlüsse verantwortlich.

 

 3. Der Vorstand hat zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. schriftlich Bericht zu erstatten sowie eine schriftliche Jahresrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen, aus dem die Verwaltung der Angelegenheiten des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. während des abgelaufenen Jahres zu ersehen ist.

 

 4. Der Vorstand hat geeignete Vorschläge hinsichtlich des Jahreshaushaltsplans zur Beschlussfassung durch die MV vorzulegen.

 

 5. Der Vorstand führt die Geschäfte innerhalb des durch die MV beschlossenen Haushaltsplanes.

 

 6. Der Vorstand bedient sich zur Vorbereitung der von ihm zu treffenden Entscheidungen der zu seiner fachlichen Beratung vorgesehenen Beigeordneten, Referenten und Ausschüsse.

 

§ 14 Zusammensetzung des Vorstands

 

1. Der Vorstand besteht aus

 

 a) dem/der 1. Vorsitzenden

 

 b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden

 

 c) dem/der Vorstand für Finanzen

 

 d) dem/der SchriftführerIn

 

e) dem Vorstand für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

 

 

 2. Die Vorstandsmitglieder a - e sind der gesetzliche Vorstand im Sinne des §26 BGB. Eine Ämterhäufung im Vorstand ist für höchstens zwei Ämter zulässig.

 

 3. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist allein vertretungsberechtigt; im Innenverhältnis sollen die übrigen Mitglieder des Vorstands nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden ihre Vertretungsmacht ausüben.

Die Vertretungsmacht wird satzungsrechtlich dahingehend eingeschränkt, dass bei Geschäften mit einem Verpflichtungsumfang im Einzelfall von mehr als 2.000 € die Zustimmung eines zweiten Vorstandsmitgliedes erforderlich ist. Bei Geschäften mit einem Verpflichtungsumfang im Einzelfall von mehr als 5.000 € ist die Zustimmung durch den gesamten Vorstand erforderlich.

 

 4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich zwei Jahre.

 Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der restliche Vorstand eine andere Person, die nicht Mitglied des Vorstands ist, als Nachfolger benennen. In der nächsten MV ist die Ernennung zu bestätigen.

 

§ 15 Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder

 

1. Der/Die 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Er beruft Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.

 Er/Sie ist im Übrigen für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht einem anderen Vorstandsmitglied oder anderen Organen des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. zugewiesen sind. Die Aufgaben können mit Zustimmung des Vorstands an andere Personen delegiert werden.

 

 2. Der Vorstand für Finanzen ist für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. verantwortlich.

 

 3. Der/die SchriftführerIn ist zuständig für die Protokollierung der Sitzungen und Beschlüsse der Organe des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V.

 

§ 16 Durchführung von Vorstandssitzungen

 

1. Der Vorstand wird vom/von der 1. Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen.

 Die Einladung hat zu erfolgen, wenn sie von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Die Einberufung zur Sitzung ist unter Angabe der Tagesordnung mind. eine Woche vorher allen Vorstandsmitgliedern schriftlich zu übermitteln.

 Die Aktivitäten zur Einladung können auch an andere Personen durch den Vorsitzenden delegiert werden.

 

 2. Der/Die 1. Vorsitzende bestimmt Ort, Termin und Tagesablauf der Sitzungen des Vorstands, sofern hierfür nicht Beschlüsse des Vorstands vorliegen.

 

 3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

 

 4. In Sitzungen des Vorstands können dessen Mitglieder jederzeit zu Punkten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, Anträge stellen.

 

 5. Bei Abstimmungen hat jedes Vorstandsmitglied je 1 Stimme.

 

 6. Der Vorstand kann sich für die Erledigung bestimmter Aufgaben, die besondere Sachkunde und Erfahrung erfordern, in Einzelfällen hierfür geeignete Mitglieder des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. und externe Personen beiordnen.

 

 7. Die Beigeordneten können an Sitzungen des Vorstands sowie der Mitgliederversammlung bei der Behandlung von Angelegenheiten ihres Verantwortungsbereichs mit beratender Stimme teilnehmen.

 Sie können nach Art und Umfang ihrer Aufgaben ausgewechselt werden.

D. VERWALTUNG,WIRTSCHAFTSPRÜFUNG

 

§ 17 Haushalts- und Wirtschaftsprüfung

 

1. Die Wirtschaftsprüfung des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. richtet sich nach Haushaltsvoranschlägen, die in Gestalt von Jahreshaushaltsplan und Bewirtschaftungsplänen für einzelne Sachbereiche aufgestellt werden. Über das abgelaufene Geschäftsjahr wird eine Jahresrechnung aufgestellt, die der Rechnungsprüfung unterliegt.

§ 18 Geschäftsjahr

 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19 Kassenprüfer

 

1. Die Bestellung der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Vorstands. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer sollen dem Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. angehören. Sie müssen vom Vorstand unabhängig sein und die für ihre Aufgaben erforderliche Eignung besitzen.

 

 2. Es sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie üben ihre Tätigkeit gemeinsam aus.

 

 3. Die Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein und Zustand des Vermögens des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. zu überzeugen. Sie sind außerdem berechtigt zu beliebiger Zeit eine außerordentliche, nicht angemeldete Kassenprüfung vorzunehmen. Dem Verlangen des Vorstands oder eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder nach einer Kassenprüfung im Verlauf des Geschäftsjahres haben sie unverzüglich nachzukommen.

 

 4. Über ihre jeweilige Prüfung haben die Kassenprüfer ein Protokoll zu fertigen, das dem Vorstand vorzulegen ist. Sie haben der Mitgliederversammlung über ihre gesamte Prüfungstätigkeit einen schriftlichen Gesamtbericht vorzulegen und erforderlichenfalls zu erläutern.

 

§ 20 Haftungsausschluß

 

1. Der Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. und seine Mitglieder haften nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte Pflichtverletzungen.

 

 2. Der Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. haftet seinen Mitgliedern gegenüber auf Schadenersatz nur in dem Umfang, als die möglichen Ersatzansprüche durch die abgeschlossene Versicherung abgedeckt sind.

§ 21 Abstimmung und Wahlen

 

1. Die Beschlussfassung erfolgt in allen Organen durch einfache Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

 

 2. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden für das Zustandekommen der Beschlüsse nicht mitgezählt.

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

 3. Die Beschlüsse der Organe und Ausschüsse werden in Sitzungen gefasst. Sie können ausnahmsweise auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern der betroffenen Organe und Ausschüsse unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden, wenn mit dieser Art der Beschlussfassung alle Mitglieder des jeweiligen Organs einverstanden sind.

 

 4. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten darf grundsätzlich nicht verhandelt und beschlossen werden, sofern dies in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist. Dringlichkeitsanträge können jedoch behandelt werden, wenn sie zu Protokoll gebracht werden und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Beratung zustimmen.

 

 5. Eine Abstimmung darf im Verlauf einer Versammlung nur wiederholt werden, wenn ein Formfehler festgestellt wird.

 

 6. Wahlen können schriftlich, geheim oder per offener Abstimmung vorgenommen werden. Die Wahl kann dann mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht eine geheime Wahl beantragt wird.

Abwesende können gewählt werden, wenn sie zuvor ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.

 

 7. Steht für ein Amt nur ein/e Kandidaten/in zur Wahl, so ist er/sie gewählt, wenn er/sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stehen mehrere Kandidaten/innen zur Wahl, so ist der/diejenige gewählt, der/die mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl durch keine/n der Kandidaten/innen erreicht, so findet zwischen den zwei Kandidaten/innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

 8. Über die Beschlüsse der Sitzungen der Organe und Ausschüsse des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Versammlungsleiter/in sowie dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

E. Schlussbestimmung

 

§ 22 Auflösung des Vereines

 

1. Die Auflösung des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V. (§ 3 Absatz 4) kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 10 Abs.2).

 Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen gelten § 12 Abs. 3.

 Diese MV ernennt bis zu drei natürliche Personen zu Liquidatoren.

 Beschlüsse über die Vermögensverwendung bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 23 Inkrafttreten

 

1. Diese Satzung wurde durch Beschluss der Gründungsversammlung am 20.11.98 in Kraft gesetzt.

… und am … durch Beschluss der MV aktualisiert… (falls nötig, erfolgt eine solche Ergänzung)

Die BOWIP-Satzung

​

Satzung des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V.

Satzung des Bochumer Wirtschaftspsychologen e.V.

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